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Berufsordnung für
Apothekerinnen und Apotheker
der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen
Rechts,
vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3420 ff.),
genehmigt durch Erlass des
Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und
Gesundheit vom 7. Oktober 1993,
zuletzt geändert durch Beschluss
der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer
Hessen am 21. November 2001, zuletzt genehmigt vom
Hessischen Sozialministerium am 03. Dezember 2001, veröffentlicht
in der PZ Nr. 51/52/2001, S. 4514.
Präambel
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die
Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung
und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
und Apotheker (Heilberufsgesetz) vom 10.11.1954 i.d.F. vom
24.04.1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen 1986 Teil I S. 122, 267), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 04.11.1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen 1987 Teil I S. 193, 195) beschließt die
Landesapothekerkammer Hessen folgende Berufsordnung:
§ 1 Berufsausübung
(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist Angehöriger/Angehörige
eines freien Berufes.
(2) Der Apotheker/die Apothekerin erfüllt eine öffentliche
Aufgabe. Er/sie dient der Gesundheit des einzelnen
Menschen und somit der gesamten Bevölkerung.
(3) Aufgabe des Apothekers/der Apothekerin ist die
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung
mit Arzneimitteln. Dieser Auftrag umfasst insbesondere die
Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung
in der Gesundheitsvorsorge, die Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung von
Arzneimitteln und die Suche nach neuen Arzneistoffen und
Darreichungsformen. Der Apotheker/die Apothekerin übt
seine/ihre Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen
aus.
(4) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet,
seinen/ihren Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft
auszuüben und dem ihm/ihr in Zusammenhang mit
seinem/ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen. Er/sie hat sich so zu verhalten, dass er/sie
diesem Vertrauen gerecht wird.
(5) Der Apotheker/die Apothekerin hat die Aufgabe zur
Beratung aufgrund seiner/ ihrer Ausbildung und
seiner/ihrer Kenntnisse; die Ausübung der Heilkunde verstößt
gegen die Berufspflichten.
(6) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, die für
die Ausübung seines/ihres Berufes geltenden Gesetze und
Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu
beachten und darauf gegründete Anordnungen und
Richtlinien zu befolgen.
(7) In der Ausübung eines freien Berufes untersteht der
Apotheker/die Apothekerin über die gesetzlichen
Bestimmungen hinaus dieser Berufsordnung und der
besonderen Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe. Verstöße
gegen die Berufsordnung werden berufsgerichtlich verfolgt.
§ 2
Der Apotheker/die Apothekerin ist zur Verschwiegenheit über
alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm/ihr in Ausübung
seines/ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat
er/sie alle unter seiner/ihrer Leitung tätigen Personen,
die nicht der Berufsordnung unterliegen, unter
Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 3
Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, bei der
Ermittlung, Erkennung und Erfassung von
Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er/sie hat seine/ihre
Feststellungen oder Beobachtungen der
Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich
mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der
Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 4
(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, sich
gegenüber den Angehörigen seines/ihres Berufes kollegial
zu verhalten. Der Apotheker/die Apothekerin hat die
Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem er/sie tätig
ist, zu wahren.
(2) Der Apotheker/die Apothekerin darf den von anderen
Apothekern erbetenen fachlichen Beistand ohne zwingenden
Grund nicht ablehnen.
§ 5
(1) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, in Ausübung
seines/ihres Berufes mit den Personen und Institutionen
des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten. Unzulässig sind
Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die
eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung
von Patienten/Patientinnen, Zuweisung von Verschreibungen
oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige
Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur
Folge haben könnten.
(2) Darüber hinaus ist es dem Apotheker/der Apothekerin
untersagt, insbesondere durch Rat, Tat, Organisationshilfe
oder Zuwendungen daran mitzuwirken, dass die freie Wahl
der Apotheke durch Personen und Einrichtungen des
Gesundheitswesens, der Altenbetreuung oder der
Sozialleistungsträger eingeschränkt oder beseitigt wird.
§ 6 Dienstbereitschaft der
Apotheken
Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen am Notdienst teilzunehmen.
§ 7 Ausbildung von
Mitarbeitern
Der Apotheker/die Apothekerin hat bei der Ausbildung
seiner/ihrer Mitarbeiter/innen die für die
Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten.
§ 8 Fortbildung
Der Apotheker, der seinen/die Apothekerin, die ihren Beruf
ausübt, hat die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, und
sich über die für seine/ihre Berufsausübung geltenden
Bestimmungen zu unterrichten.
§ 9 Weiterbildung
Die Weiterbildung dient der besonderen beruflichen
Qualifikation und Spezialisierung. Der zur Weiterbildung
ermächtigte Apotheker/die zur Weiterbildung ermächtigte
Apothekerin hat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
einen angestellten Kollegen/eine angestellte Kollegin auf
dem gewählten Gebiet nach Maßgabe der
Weiterbildungsordnung weiterzubilden. Deren Pflicht zur
Weiterbildung bleibt unberührt.
§ 10 Ausstellung von Gutachten
und Zeugnissen
(1) Bei der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen hat
der Apotheker/die Apothekerin mit der notwendigen Sorgfalt
zu verfahren.
(2) Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen für
Mitarbeiter/innen und Kollegen/innen in Aus- und
Weiterbildung.
§ 11 Haftungsabsicherung
Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass er/sie hinreichend gegen Haftungsansprüche
im Rahmen seiner/ ihrer beruflichen Tätigkeit abgesichert
ist.
§ 12 Unlautere Wettbewerbsmaßnahmen
Der Apotheker/die Apothekerin hat Wettbewerbsmaßnahmen zu
unterlassen, soweit sie unlauter sind. Als unlauter sind
solche Wettbewerbsmaßnahmen anzusehen, die
a) nach den Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten sind
oder
b) von der Allgemeinheit deswegen als unlauter angesehen
werden, weil sie den besonderen Anforderungen nicht
gerecht werden, sich aus dem jeweiligen von der
Allgemeinheit anerkannten Berufsbild und der daraus folgenden
besonderen Verantwortung des Apothekers/der Apothekerin
ergeben und die zur sachgerechten Erfüllung der dem
Apotheker/der Apothekerin obliegenden Aufgaben unabdingbar
sind.
Verboten sind insbesondere:
1. Das Vortäuschen einer
bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke,
der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;
insbesondere durch irreführende Namensgebung oder
Hinweise;
2. das Anwenden oder Dulden von Bezeichnungen beim
Vertrieb oder Anpreisen von Arzneimitteln - mit Ausnahme
von echten Hausspezialitäten - zu dem Zweck, die
Bevorzugung einer bestimmten Apotheke zu erreichen;
3. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken
oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der
Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln, apothekenüblichen
Waren oder Informationsmaterial ganz oder teilweise
auszuschließen;
4. die Überlassung von Ausstellungsflächen in der
Apotheke (Schaufenster, Vitrinen, Regale usw.) gegen
Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen;
5. der Hinweis auf den Verzicht auf die Gebühr für die
Beanspruchung im Nachtdienst (Nachttaxe), der Verzicht auf
die Zuzahlung des Versicherten gemäß § 31 Abs. 3 des 5.
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V; Gesetz zur
Strukturreform im Gesundheitswesen) und der Hinweis darauf
sowie das Festhalten eines Befreiungsbescheides einer
Krankenkasse;
6. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln;
7. Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an
Kunden/innen, Angehörige anderer Heilberufe oder nicht ärztlicher
Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime,
Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren
Leiter/innen und Mitarbeiter/innen, soweit damit gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird;
8. das Abgehen von den sich aus der
Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Festpreisen,
insbesondere das Gewähren von Rabatten und sonstigen
Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen
Fertigarzneimitteln sowie die Werbung hierfür;
9. ortsfeste Hinweise auf die Apotheke außerhalb des
Apothekengrundstückes, soweit sie nicht zum Aufsuchen der
nächstgelegenen Apotheke erforderlich und von der
Landesapothekerkammer Hessen genehmigt worden sind;
10. Einzelwerbung außerhalb der Apotheke, soweit sie nach
Form oder Inhalt übertrieben wirkt. Bei Artikeln der
apothekenüblichen Waren nach § 25
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gilt eine Werbung nicht
schon deshalb als übertrieben, weil sie
- in Form von Anzeigen in
Zeitungen, Werbebriefen, Postwurfsendungen o.ä.
stattfindet oder
- Hinweise auf besondere Preisgünstigkeit enthält.
§ 13 Freier
Dienstleistungsverkehr im Rahmen der EG
Diese Berufsordnung gilt auch für Apotheker/innen, die
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EG
besitzen, wenn sie nur vorübergehend grenzüberschreitend
freie Dienstleistungen im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung erbringen, aber in einem Staat der EG ansässig
bleiben.
§ 14 Inkrafttreten
Die Berufsordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in
Kraft.
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